Abwasserrohrbruch Versicherung

Kanalrohrbruchversicherung

Ich habe ein geplatztes Rohr im Übergangsstück (Rohrstutzen) der Regenwasserleitung in das Abwasserrohr. - Beste Klausel: "Bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden. Beschädigung des Leitungswassers - geplatztes Abwasserrohr unter dem Kellergeschoss. Nehmen wir an, Sie haben diese Art von Versicherung. "Mit der Gebäudeversicherung sind nur Rohrbrüche versichert", sagt Jennefer Fricke, Berater beim Bund der Versicherten.

Rohrbrüche in Regen-/Abwasserleitung - Gebäudeversicherungen

Wenn dies Ihr erster Aufruf dieser Website ist, beachten Sie die Hinweise in der Anleitung. Hier wird Ihnen die Funktionsweise dieser Website genauer erklärt. Außerdem sollten Sie sich anmelden, um alle Funktionalitäten dieser Website benutzen zu können. Hallo, ich habe ein geplatztes Rohr im Übergang (Rohrstutzen) des Regenwasserrohres in das Abwasserrohr.

Diese Rohrleitung ist auf unserem Gelände an der Objektgrenze gelegen. Der Sachverständige hat von der Hausratversicherung noch keine Schadenbestätigung mit folgendem Grund erhalten: "Liegt das Bohrloch im Übergangsbereich der Regenfallleitung, ist es kein versichertes Ereignis, ist es im Gebiet der Kanalisationsleitung, handelt es sich um ein versichertes Ereignis.

Laut Experte ist diese Arbeit nicht von der Versicherung gedeckt, da nur die Arbeit am Objekt erstattet wird. Die Schäden sind auf dem Gelände. Muss die Versicherung alles oder nur einen Teil davon aufbringen? Das geplatzte Rohr im Wasserversorgungssystem ist mitversichert, so dass die Rinne und ihre Entwässerung (bei neuen Erzeugnissen versicherbar) nicht inbegriffen sind.

Jetzt kommt nur noch die entscheidende Rolle: Wo ist denn nun der Durchbruch und wozu dient das Rohr (Entwässerungsdach oder Abwasserhaus)? Über die genaue Leistungsverpflichtung hinsichtlich der Nachlaufkosten ( "outside the property") können Sie nur Auskunft geben, wenn Sie Ihren Auftrag und dessen Basis kennen. Ist sie nicht mitversichert, geht sie nicht aggressiv vor, diskutiert das Konzept der Deckung, erwägt eventuell eine Umwandlung und strebt eine Abfindung auf Goodwill-Basis an.

Ich nehme also an, dass Abflussrohre auch auf dem Versicherungsobjekt versichert sind. Über diese Abwasserleitungen wird das im Haus verbrauchte Leitungswasser entsorgt. Ich vermute, dass sich nicht alles auf Ihrem Gelände abspielt.

Leitungswasserschäden - geplatzte Abwasserleitung unter dem Kellergeschoss

Die Klägerin verklagt die Angeklagte aus einer Hausratsversicherung wegen des Bruchs der Wasserleitungen eines dem Angeklagten gehörenden Hauses. In den Monaten Mai und August 1995 kam es zu einem Wasserschaden im Untergeschoss des bei der Angeklagten versicherungspflichtigen Hauses. Ursächlich dafür waren mehrere Löcher und Risse in den unterirdisch verlegten Abflussrohren zwischen den Grundmauern des Hauses; der Mindestabstand zwischen der Oberseite der Rohrleitungen und der oberen Kante des Untergeschosses lag bei 20-50 cm.

Das Rohr verlief oberhalb der imaginären Gerade zwischen den unteren Rändern der Grundmauern und durch diese. Sofern nicht anders geregelt, deckt die Versicherung die in der Versicherungspolice genannten Objekte mit ihren Komponenten, jedoch ohne Zubehöre. Beschädigungen durch geplatzte oder gefrorene Leitungen (einschließlich Nebenkosten und Abtauung) an den Zu- und Ablaufleitungen der Trinkwasserversorgung und den Leitungen der Heißwasser- oder Dampfheizanlage, Beschädigungen durch geplatzte Leitungen oder Erfrierungen (einschließlich Nebenkosten und Abtauung) an den Versorgungsleitungen der Trinkwasserversorgung und an den Leitungen der Heißwasser- oder Dampfheizungen, sofern diese Leitungen zur Deckung der Versicherungsgebäuden und auf dem Versicherungsobjekt vorgesehen sind.

Der Angeklagte lehnte die Rückerstattung mit der BegrÃ?ndung ab, dass es sich um einen unversicherten Bruch von Abflussrohren auÃ?erhalb des VersicherungsgebÃ?udes handelte. Das Oberlandesgericht hat nach seinem früheren Beschluss vom 3. November 1996 (NJW-RR 1997, 1458) anerkannt, dass 4 Abs. 2a VGB 62 auch den Bruch von Abwasserleitungen umfasst, die im Boden unterhalb des Untergeschosses, aber oberhalb der imaginären Grenze zwischen den Unterseiten der Grundmauern verlegt werden.

Die Interpretation des 4 Abs. 1 VGB 62 - basierend auf der Fähigkeit des Durchschnittsversicherten zu verstehen - würde bedeuten, dass solche Linien dem Gebiet "innerhalb des Gebäudes" zuordenbar sind. Die in § 4 (2) VGB 62 verwendete Interpretation der Bezeichnungen "innen" und "außen" des Versicherungsgebäudes ist in der Rechtssprechung und in der Literatur kontrovers.

Zum einen wird die Ansicht geäußert, dass sich alle Leitungen außerhalb des Hauses befinden, die nicht in einem Gebäude oder in den Mauern, Räumen, Deckensystemen, Böden oder Fundamentwänden verlegt werden (LG Aachen ZfS 1987, 155; LG Freiburg VersR 1980, 1020; LG Hamburg VersR 1970, 1004; LG Köln r+s 1977, 263; r+s 1984, 222; VersR 1989, 586; LG Trier r+s 1993, 192; Bechert, Grundlagen, der Leitungswasserversicherungen in Deutschland.

Seite 66; DIEZ, Wohnbauversicherung 1990 7 ZfS 1985, 30) und das Bezirksgericht Essen (NJW-RR 1986, 831) haben den Ausdruck "innerhalb" des Bauwerks so interpretiert, dass er auch die im Boden, aber im Bereich zwischen den Grundmauern liegenden Rohrleitungen umfasst.

a) Nach der konsolidierten Rechtssprechung des Senates ist für die Interpretation der Bestimmung des 4 Abs. 2 VGB 62 entscheidend, wie ein Durchschnittsversicherter sie mit einer angemessenen Einschätzung, aufmerksamen Prüfung und Rücksichtnahme auf den erkannten Bedeutungszusammenhang zu begreifen hat. Sie hängt von der Fähigkeit eines Versicherten ohne besondere Kenntnisse des Versicherungsrechts und damit auch von seinen Belangen ab (BGHZ 123, 83, 85).

Gemäss gängiger Praxis bezeichnet der Ausdruck "innen" den Raumteil, der durch Wand, Decke und Decke vom Aussenteil des Hauses getrennt ist. Die in den Mauern oder im Fußboden des Hauses selbst verlaufenden Leitungen werden daher weiterhin vom Versicherten dem Gebiet innerhalb des Hauses zugeordnet. Gleiches trifft auf die in den Grundmauern selbst verlegten Leitungen zu.

Als Teil des Bauwerks begrenzen diese Wände - wie auch andere Wände - die Außenseite. Unter diesem Gesichtspunkt, der durch den Text bestimmt wird, ist zu erkennen, dass außerhalb des Bauwerks Rohrleitungen liegen, die über die Außenwände oder über die das Bauwerk umschließenden Grundmauern hinaus verlaufen und es somit gleichermassen abgrenzen.

Dies gilt jedoch nicht für Abwasserrohre, die - wie hier - direkt unter der Fußbodenplatte und auch in dem Teil des Bodens liegen, der durch Grundmauern nach aussen begrenzt ist, d.h. in einem noch von den Wänden des Hauses umschlossenen Teil. Eine wortwörtliche Auslegung der Bestimmung schlägt dem Versicherten daher vor, die in diesem Gebiet verlegte Wasserleitung weiterhin dem Gebiet innerhalb des Hauses zuweisen.

c ) Der Garantienehmer betrachtet dieses Einvernehmen als gestärkt, wenn er das Systematisches zwischen § 2 und 4 VGB 62 und den für ihn erkennbarer Sinn und Zweck dieser Bestimmungen beachtet. aa) Gemäß 2 VGB 62 ist ein im Versicherungsvertrag genanntes Bauwerk mit seinen Komponenten mitversichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Nach dem Verkehrsgutachten gehören die Ver- und Entsorgungsleitungen der Hauswasserversorgung zu den Hauptbestandteilen im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Gleiches trifft auf die Leitungen außerhalb des Hauses zu, zumindest soweit sie in räumlicher Nachbarschaft laufen. 4 Abs. 2 VGB 62, der Abflussrohre außerhalb des Hauses vom Versicherungsschutz ausschließt und nur solche innerhalb des Hauses in die Versicherung einschließt, beinhaltet daher eine Beschränkung der Versicherungsgegenstände in Bezug auf 2 VGB 62 für die Leitungswasser-Versicherung und damit einen Risikoausschluss (auch die Firma Diät, 7 Abs. 4, S. 113, auf den im Grunde gleichen § 7 VGB 88).

Doch der Durchschnittsversicherte rechnet mit einem umfangreichen und - soweit sich daraus keine Beschränkungen ergaben - vollständigen Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung (Senatsbeschluss vom 16. 6. 1993 - IV ZR 226/92 - VersR 1993, 1102 unter I. 2. b; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. 4. 1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606, 607 unter 2.).

bb) Der vom Versicherten anerkannte Sinne und Verwendungszweck des 4 Abs. 2 VGB, der die außerhalb des Hauses verlegten Abflussrohre der Trinkwasserversorgung vom Deckungsschutz befreit, erfordert nicht den Ausschluss bis zu den zwischen den Grundmauern liegenden Rohren.

Dies ist erstens der Fall, wenn die Bestimmung das Problem berücksichtigen soll, dass bei außerhalb des Bauwerks liegenden Entwässerungsleitungen besondere Aufwendungen für die Feststellung und Behebung von Beschädigungen aufkommen. In jedem Fall ist nicht erkennbar, dass dieser Kostenaufwand bei zwischen den Grundmauern liegenden Rohrleitungen höher sein könnte als bei Beschädigungen an - und damit versichert - innerhalb der Grundmauern oder der Unterlagsplatte.

Soll dagegen bei außerhalb des Hauses liegenden Drainagerohren einer höheren Schadenhäufigkeit entgegengewirkt werden, so sieht der Versicherte nicht ein, warum gerade die zwischen den Grundmauern und direkt unter der Geschossdecke verlegte Leitung eine höhere Schadenanfälligkeit erhalten soll. Er kann die in diesem Gebiet verlegte Rohrleitung insbesondere als durch die Grundmauern gesichert betrachten, so dass es aus dieser Sicht sinnvoll ist, sie hinsichtlich ihrer Beschädigungsneigung mit den über der Geschossdecke des Hauses verlegte Abwasserleitungen zu vergleichen.

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